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Wichtige Zahlen

Alle Zahlen beziehen sich, wenn kantonale Unterschiede, auf den Kanton BERN.
Stand vom 1. Januar 2012 (ohne Gewähr).

AHV / IV / EO / ALV - Arbeitgeber/-nehmer

  2010  2011-2012  
AHV / IV / EO  10.1%   10.3 %  
ALV bis Fr. 126'000.--  2.0%  2.2%  
ALV Fr. 126'001.-- bis Fr. 315'000.--  0.0%  1.0%  
Total   12.1%  12.5 % (11.3% von Fr. 126'001.-- bis Fr. 315'000.--)  
Anteil Arbeitgeber   6.05%  6.25% (5.25% ) 
Anteil Arbeitnehmer   6.05%  6.25 % (5.25%) 
     
Mindestbetrag (AHV/IV/EO/ALV)    Fr. 475.-- 
AHV-Freibetrag  Fr. 2'200.--  Fr. 2'300.--  

Personen die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von Ihrem Lohn Beiträge entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag, der zulasten der Arbeitgebenden geht.
AHV 2.01 - Lohnbeiträge [113 KB]
AHV 2.04 - Lohnbeiträge für geringfügige Einkommen [76 KB]
ALV 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung [81 KB]


AHV / IV / EO - Selbständigerwerbende

AHV  7.8 % 
IV  1.4 % 
EO  0.5 %  
Total  9.7 %  

Alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Für Jahreseinkommen von weniger als 55700 Franken gilt ein tieferer Beitragssatz (Details ersehen Sie aus dem verlinkten Merkblatt). Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als 9300 Franken muss ein Mindestbeitrag von 475 Franken entrichtet werden.
Selbständigerwerbende mit einem Einkommen unter 9300 Franken, die bereits aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit den Mindestbetrag (475 Franken) erreichen, können verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit nur zum Satz von 5.223% eingefordert wird.

Die aufrechenbaren Beiträge werden neu in % zum reinen Erwerbseinkommen gemäss Gewinn- / Verlustrechnung dazugerechnet und nicht mehr aufgrund der bisher bezahlten Beiträge. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht definitiv festgesetzte Jahre.

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse FKB betragen neu 1.8% (bisher 1.75%). Keine Änderung erfahren die Kinder- und Ausbildungszulagen.

Ab dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegte Mindestbeiträge der Familienzulagen. Bis zum Inkrafttreten müssen alle Selbständigerwerbende einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Ab dem 1. Januar 2013 müssen sie Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen (bis maximal Fr. 126'000.--) entrichten und haben Anspruch auf die gleichen Familienzulagen wie Arbeitsnehmende (varierende Leistungen je nach Kanton).

Weichen die Akontozahlungen um mehr als 25% vom effektiv erzielten Einkommen ab, muss dies der AHV-Zweigstelle gemeldet werden.

AHV 2.02 - Selbständigerwerbende [98 KB]

Kinderzulagen

Kinderzulage  230 Franken (mind. 200 Franken) 
Ausbildungszulage  290 Franken (mind. 250 Franken) 

Die Kantone können höhere Ansätze vorsehen (oben in Klammern die Mindestansätze, davor im Kanton Bern relevante Zahlen) und auch Geburts- und Adoptionszulagen einführen. Der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes beschränkt sich auf Arbeitnehmende und auf Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen. Je nach Kanton besteht aber auch Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende (BE).
Viele weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt 6.08 - Familienzulagen [87 KB] .

Neu ab 1. Januar 2011
Der Bundesratbeschluss vom September 2010, über die Anpassung der AHV/IV-Renten, hat eine Änderung der Anspruchsvoraussetzung nach FamZG zufolge. Neu haben Arbeitnehmende Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens Fr. 6'960.00 pro Jahr bzw. Fr. 580.00 pro Monat erzielen.


Obligatorische Unfallversicherung UVG

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert. Davon ausgenommen sind Selbständigerwerbende und mitarbeitende Familienmitglieder.
Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmenden je nach Tätigkeitsbereich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern.
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei: Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Arbeitnehmende deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert. Dabei gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitnehmenden tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle. Abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung beträgt 126000 Franken.
UVG 6.05 [64 KB]


Berufliche Vorsorge BVG

  2010   2011-2012 
Eintrittsschwelle  Fr. 20'520.--   Fr. 20'880.-- 
Koordinationsabzug  Fr. 23'940.--  Fr. 24'360.-- 
Steuerabzug Säule 3a  max. Fr. 6'566.-- (mit 2. Säule)  max. Fr. 6'682.-- (mit 2. Säule) 
  max. Fr. 32'832.-- (ohne 2. Säule)  max. Fr. 33'408.-- (ohne 2. Säule) 

Der Mindestzinssatz beträgt ab dem 1. Januar 2012 neu 1.5%.

BVG 6.06 [93 KB]


Mehrwertsteuer

Reguläre Steuersätze   2010   2011-2012 
  7.6% (7.0632%)   8% (7.4074%)  
  3.6% (3.4749%)   3.8% (3.6609%)  
  2.4% (2.3438%)   2.5% (2.4390%)  

In Klammern der Multiplikator für die Berechnung der Mehrwertsteuer bei Bruttobeträgen (Umsatz inkl. Steuer)

Saldo- und Pauschalsteuersätze  2010  2011-2012  
  6.4%  6.7% 
  5.8%  6.1% 
  5.0%  5.2% 
  4.2%  4.4% 
  3.5%  3.7% 
  2.8%  2.9% 
  2.0%  2.1% 
  1.2%  1.3% 

Die bisherigen Sätze von 0.6% und 0.1% erfahren keine Erhöhung!

Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Steuersätze lassen Sie es uns wissen!


Steuerverwaltung Kanton Bern

Neue Steuerfreibeiträge für Gewinn und Kapital (nur Kanton)
Ab der Steuerperiode 2011 werden Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen unter Fr. 5'200.-- (bisher Fr. 5'000.--) bei den Kantons- und Gemeindesteuern nicht besteuert.
Die Kapitalsteuer wird neu erst ab einem Eigenkapital von Fr. 77'000.-- erhoben (bisher Fr. 75'000.--).
Auf Bundesebene wird wie bisher für Gewinne ab Fr. 5'000.-- eine Gewinnsteuer erhoben.

Bewertung von Wertpapieren (nur Kanton)
Wertschriften des Geschäftsvermögens sind neu zum Buchwert zu bewerten und nicht wie bisher zum Steuerwert. Dies bewirkt eine Entlastung bei der Kapitalsteuer und erleichtert das Ausfüllen der Steuererklärung.

Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer (nur Kanton)
Die Gewinnsteuer wird neu an die Kapitalsteuer angerechnet. Wird eine Gewinnsteuer geschuldet, verkleinert sich die Kapitalsteuer um diesen Betrag. Wenn die Gewinnsteuer die Kapitalsteuer übersteigt, ist keine Kapitalsteuer zu entrichten. Bei Domizilgesellschaften findet gemäss Steuergesetz keine Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer statt.

Kapitaleinlageprinzip (Kanton und Bund)
Mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips werden die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von den Inhabern der Beteiligungsrechte bei der Rückzahlung gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Diese sind somit steuerfrei.
Eine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung solcher Einlagen als Kapitaleinlagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist der Ausweis in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto. Damit die Deklaration des massgebenden Eigenkapitals einfach ist, gibt es in der Steuererklärung neu eine entsprechende Zeile "Reserven aus Kapitaleinlagen".

Bewertung der Naturalbezüge (Lohn)

  Pro Tag Fr.  Pro Monat Fr.  Pro Jahr Fr. 
Frühstück  3.50  105.--  1'260.-- 
Mittagessen  10.--  300.--  3'600.-- 
Abendessen  8.--  240.--  2'880.-- 
Volle Verpflegung  21.50   645.--  7'740.-- 
Unterkunft (Zimmer)  11.50  345.--  4'140.-- 
Volle Verpflegung und Unterkunft  33.--  990.--  11'880.-- 



Gesellschaftsrecht

Ordentliche Revision
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, müssen ihre Jahres- bzw. Konzernrechnung einer ordentlichen Prüfung unterziehen:
Bilanzsumme > 10 Mio. CHF
Umsatzerlös > 20 Mio. CHF
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Eingeschränkte Revision
Publikumsgesellschaften, wirtschaftlich bedeutende Unternehmen und Konzerne haben grundsätzlich eine ordentliche Revision vorzunehmen. KMU dürfen sich mit einer eingeschränkten Revision begnügen bzw. haben gar das Recht auf ein Opting-out. D.h. es besteht ein Recht für Gesellschaften, die von Gesetzes wegen eine eingeschränkte Revision vornehmen dürfen, auf die Revision gänzlich zu verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitangestellte im Jahresdurchschnitt hat.


Unternehmenssteuerreform II

Für Geschäftsabschlüsse ab 1. Januar 2009 fällt die uneingeschränkte Einreichungspflicht der Jahresrechnungen bez. Deklarationsformulare ohne Ausschüttung weg.

Alle Informationen hier >> [58 KB]


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